Veröffentlicht am
Mo 28/05/2018

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Hafenordnung: Neue Bestimmungen

Seit 1. April gilt in Hard die Hafenordnung „neu“, die in der der Sitzung der Gemeinde-vertretung am 22. März 2018 beschlossen wurde.

 

Nachstehend wichtige Bestimmungen die in die neue Hafenordnung aufgenommen wurden:

. Betreuung der Hafenanlagen: In der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres findet nur eine eingeschränkte Betreuung und ein eingeschränkter Winterdienst statt, sodass insbesondere nur eine eingeschränkte Aufsicht der Hafenanlagen erfolgt.

. Entschuldigungsjahre (temporärer Verzicht): Auf schriftlichen Antrag kann der Liegeplatzinhaber auf die Nutzung seines Liegeplatzes für die Dauer von mindestens einem Jahr, maximal aber 5 Jahre, verzichten. Bei Genehmigung durch die Hafenverwaltung hat der Liegeplatzinhaber seinen Platz sodann für die vereinbarte Dauer zu räumen, und die Marktgemeinde Hard ist berechtigt, diesen Liegeplatz gemäß den Vergaberichtlinien befristet weiter zu vergeben. Für den Verzichtszeitraum entfällt für den Verzichtenden die Liegeplatzgebühr, eine Rückerstattung bzw. ein Verzicht auf bereits fällige Gebühren ist ausgeschlossen. Für den Aufwand kann die Gemeindevertretung eine einmalige Verwaltungsgebühr festsetzen.

. Benutzung: Der zugewiesene Liegeplatz darf nur vom Eigner/Besitzer/ Führer benutzt werden und ist nicht übertragbar. Die eigenmächtige Weitergabe des Liegeplatzes, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, ist unzulässig. Der Liegeplatzinhaber hat bei Abwesenheit (mindestens eine Nacht) seinen Liegeplatz mit dem dafür vorgesehenen grünen Schild als „ frei“ zu kennzeichnen. Die Dauer der Abwesenheit ist dem Hafenmeister mitzuteilen. Für die Dauer der Abwesenheit kann der Liegeplatz als Gästeliegeplatz weitergegeben werden. Dies gilt auch für Liegeplätze, die nicht mit einem grünen Schild gekennzeichnet sind. Der Liegeplatz muss bis zum 15. Mai eines jeden Jahres mit dem Boot des Liegeplatzinhabers belegt sein, ansonsten ist der Hafenmeister rechtzeitig zu verständigen. Unterbleibt die Belegung bzw. die rechtzeitige Verständigung, hat die Hafenverwaltung das Recht, den Liegeplatz für die restliche Saison zu vergeben. Der Liegeplatzpächter hat dadurch kein Anrecht auf Rückerstattung des Liegeplatzentgeltes. Die Hafenverwaltung kann den Belegungstermin in begründeten Fällen verlängern.

. Haltergemeinschaften: Die Gründung von Haltergemeinschaften bedarf der Zustimmung der Hafenverwaltung. . Bootssaison: In der Zeit vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres dürfen auf dem Trockenliegeplatzgelände keine Boote abgestellt werden. Das Gelände ist in dieser Zeit frei von Booten und Bootsanhängern sowie sonstigem Zubehör zu halten. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine kostenpflichtige Abschleppung bzw. Räumung und kostenpflichtige Zwischenlagerung. Die Hafenverwaltung kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen gewähren.

. Versicherungspflicht: Für jedes Boot ist eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden mit angemessener Deckungssumme abzuschließen und für die Dauer der Liegeplatznutzung aufrecht zu erhalten. Eine Kopie der Versicherungspolizze ist der Hafenverwaltung innerhalb von einem Monat ab Zulassung des Bootes zu übermitteln. Für Boote, die bereits vor dem 1. April 2018 zuge lassen waren, ist dieser Nachweis bis 1. September 2018 zu erbringen.

Die Hafenordnung neu wird jedem Liegeplatzbenutzer mit der Aussendung der Liegeplatzgebühren übermittelt und ist in ihrer kompletten Fassung auf www.hard.at zu finden. Die Marktgemeinde Hard ersucht alle Bootsbesitzer, die Hafenordnung „neu“ genauestens zu lesen und sich an die neuen Bestimmungen zu halten.