Veröffentlicht am
Mo 26/02/2018

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Baugrundlagen-bestimmungen für Bauprojekte im Ortskern

Bereits im Zuge der Erarbeitung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (REK), das im Sommer 2016 von der Gemeindevertretung beschlossen wurde, hat sich die Marktgemeinde Hard dazu bekannt, zukünftig mit dem Instrument der sogenannten Baugrundlagenbestimmungen zu arbeiten.

 

Baugrundlagenbestimmungen sind im Vorarlberger Baugesetz geregelt. Der diesbezügliche Paragraph sieht vor, dass bei der Gemeinde ein Antrag auf Bestimmung der Baugrundlagen gestellt werden kann.

Für Baugrundstücke im Harder Ortskern ist die Beantragung einer Baugrundlagenbestimmung im Vorfeld eines Bauprojekts in Zukunft verpflichtend. Als Bauprojekt, für das verpflichtend Baugrundlagenbestimmungen beantragt werden müssen, gelten bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 18 Abs. 1 lit a bis c Baugesetz.

Im Zuge der Baugrundlagenbestimmung erhält der Bauwerber auf sein schriftliches Ansuchen hin Auskunft zum vorgeschriebenen Maß der baulichen Nutzung (Baunutzungszahl, kurz: BNZ), zu anbaupflichtigen Baulinien und Baugrenzen, zur Höhenlage, aber auch zur Geschoßzahl (GZ), Dachform oder zur Firstrichtung für geneigte Dächer.

Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung
Die Baugrundlagenbestimmungen treten an die Stelle des Ortskernbebauungsplans, welcher seit 1999 bauliche Vorgaben für den Zentrumsbereich von Hard machte. Durch die verpflichtende Erstellung von Baugrundlagenbestimmungen für Bauvorhaben im Harder Ortskern soll - dem Grundsatz einer qualitätsvollen inneren Siedlungsentwicklung folgend - sichergestellt werden, dass Bauwerber und Planer schon zu einem frühen Zeitpunkt fundierte Grundlagen gemeinsam erarbeiten. Als Grundlage für die Festlegung der Baugrundlagenbestimmungen dienen die Bebauungsrichtlinien für das Ortszentrum Hard.

Im Zuge der verpflichtenden Baugrundlagenbestimmungen für den Ortskern verfolgt die Gemeinde Hard folgende Ziele:
. höchstmögliche Qualität in der Siedlungsentwicklung: Wohnqualität, Wohnumfeldqualität, architektonische Qualität, qualitätsvolle Gemeindeentwicklung, Freiraumqualität, soziale Qualität und Verträglichkeit, sanfte Mobilität
. Freiflächen, insbesondere öffentliche und öffentlich erlebbare, leisten einen zentralen Beitrag zur Qualität des öffentlichen Raumes, sie sind für das Ortsbild und die Entwicklung des Ortskernes von zentraler Bedeutung.
. bestmögliche Verhältnisse für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), Fußgänger und Radfahrer, bei gleichzeitiger Entlastung öffentlicher und privater Freiräume von parkenden Fahrzeugen.

Über den Antrag auf Baugrundlagenbestimmung wird spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Antragsunterlagen mit Bescheid entschieden. Baugrundlagenbestimmungen für Bauprojekte im Ortskern Bereits im Zuge der Erarbeitung des Räumlichen Entwicklungskonzeptes (REK), das im Sommer 2016 von der Gemeindevertretung beschlossen wurde, hat sich die Marktgemeinde Hard dazu bekannt, zukünftig mit dem Instrument der sogenannten Baugrundlagenbestimmungen zu arbeiten. Die Baugrundlagenbestimmung verliert nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft ihre Gültigkeit. Die Wirksamkeit ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäß Vorarlberger Baugesetz vorliegen.

Für nähere Informationen zum Instrument der Baugrundlagenbestimmungen steht Ihnen die Abteilung Raumplanung und Gemeindeentwicklung gerne zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf www.hard.at.

Kontakt
Abteilung Raumplanung
T 697-130
raumplanung@hard.at
www.hard.at